Was muss ich für die Eintragung/den Tüv bei Umbauten und Tuning beachten

  • Da es einige unstimmigkeiten und unwissen zum Thema Eintragen sowie Tüv gibt, habe ich mich mit meinem geliebten Tüvprüfer auseinander gesetzt und daraus diese Anleitung erstellt, in der Hoffnung das ich hiermit einigen Helfen und zukünftige unstimmigkeiten verhindern kann.



    Einbau von Sportlenkrädern


    Der wirksame Lenkraddurchmesser darf nicht kleiner als 90% des kleinsten in der Fahrzeug-ABE genehmigten Lenkrads sein. Andernfalls muß das Lenkverhalten durch Fahrversuche getestet werden.

    Mögliche Gefährdung durch:


    - Verschlechterung des Lenkverhaltens
    - Einschränkungen der Bedienbarkeit durch zu kleine Freiräume oder zu große Abstände zu den Bedieneinheiten
    - Verdeckung von Kontrollampen oder Instrumenten
    - falsche Montage durch fehlende Sicherungselemente
    - falsche elektrische Verbindungen für zb Hupe, Airbag etc
    - Verschlechterung der Aufprallbedingungen durch geringeres Energieaufnahmevermögen oder fehlen des Airbags
    - zu geringe Betriebsfestigkeit z.B. Zerstörung der Narbe und des Lenkrades



    Prüfungen des Einbaus:


    - Prüfungen der Beschränkungen, Auflagen und Hinweise aus den Prüfgutachten
    - Prüfung der Befestigung und elektrischen Teilen
    - Der Lenkradkranz muß von anderen Fahrzeugteilen mindesten 10 cm entfernt sein
    - Funktionstüchtigkeit und Erreichbarkeit von Bedieneinheiten ohne Behinderungen
    - Sichtbarkeit von Instrumenten und Warnleuchten in normaler Sitzposition
    - Überprüfung des Lenkverhalten durch eine Probefahrt
    - Überprüfungen von anderen Fahrzeugänderungen, die das Lenkverhalten auch beeinflussen, z.B. Breitreifen usw.



    Meldung an die Zulassungsbehörde:


    Fahrzeugpapiere müssen nicht geändert werden da nicht möglich.




    Änderung der Rad-Reifen-Kombination


    Mögliche Gefährdung durch:


    - Verschlechterung des Bremsverhalten
    - Ungenügenden Freiraum der Reifen zu Fahrwerk- und Karosserieteilen z.B. Lenkung etc.
    - nicht ausreichende Radlast in Bezug auf die zulässige Achslast
    - Reifen mit zu geringen Trägheits- und Geschwindigkeitsindex
    - Veränderung der Tachotoleranzen durch Änderung des Abrollumfanges (Der Tacho darf max 10% zuviel anzeigen jedoch kein km/h zu wenig)
    - unzureichende Radabdeckung



    Prüfungen des Einbaus:


    - Prüfung der Auflagen und der Beschränkungen
    - Trägheitskennzahlen und Geschwindigkeitsindex
    - Freigängigkeit der Reifen zu
    Fahrwerksteilen mind. 5 mm
    Karosserieteilen mind. 10 mm
    Radaufhängung, Bremsen und Lenkung mind. 3 mm



    Prüfung der Freigängigkeit:


    - Das Auto muß mit den jeweils diagonal gegenüberliegenden Rädern auf 2 Rampen mit einer Höhe von ca. 140mm fahren und die Räder der Achse 1 bis zum Lenkanschlag einschlagen. Das kurvenäußere Rad muß genügen Freigängigkeit aufweisen, wenn das Fahrzeug bis zum geringsten Restfederweg eingefedert ist.
    - Fahrversuche mit der maximalen Zuladung, mit größten Lenkeinschlag im Grenzbereich, danach alle Räder und Reifen auf Beschädigung prüfen
    - bei Geschwindigkeiten über 210 km/h sind nur Metallventile zulässig
    - Verwendung der richtigen Befestigungsteile, und Gewindelänge
    - Ausreichende Radabdeckung. Die Gesamtbreite des Reifens muß vor und hinter der Radmitte 30 Grad bzw. 50 Grad voll abgedeckt sein.
    - Überprüfung der Änderung , der Reifen-Felgen-Kombi mit anderen Fahrzeugänderungen (z.B. Tieferlegungen)



    Meldung an die Zulassungsbehörde:


    Die Änderung der Fahrzeugpapiere ist nicht sofort vorgeschrieben, sonder erst bei der nächsten Befassung mit der Zulassungsstelle.



    Tieferlegung vom PKW


    Mögliche Gefährdung durch:


    - Verschlechterung des Fahr- und Lenkverhalten
    - Verschlechterung des Bremsverhalten
    - unzulässige Rad-Reifen-Kombinationen
    - zu geringe Bodenfreiheit
    - zu geringe Höhe der Anhängekupplung
    - zu geringe Höhe des Kenzeichen und lichttechnischen Einrichtungen


    Vorschriften und Richtlinien:


    StVZO, insbes. $$30, 36a, 43, 47c, 49a, 50 bis 54, und 60
    VdTÜV-Merkblatt 751 Anhang 2- FzTieferlegungem



    Prüfung des Einbaus:


    - Einhaltung der Auflagen und Einschränkungen
    - Spur- und Sturzeinstellung
    - Lichteinstellung
    - Zulässige Rad-Reifen-Kombi
    - Einstellung des Bremsregelventil (regelt das Bremsverhalten bei unterschiedlichen Zuladungen)
    - Freigängigkeit der Räder und Reifen
    - Prüfungen der Auswirkungen von anderen Fahrzeugänderungen.
    - Ermittlung der Fahrzeughöhe an festen Teilen (Dachkante usw.)



    Prüfungsvorschlag:


    Dies ist nur eine Richtlinie, die nicht rechtskräftig ist.
    - Nach der Tieferlegung des Fahrzeuges; besetzt mit dem Fahrer und mit vollen Tank, muß der PKW eine Schwelle mit einer Breite von 80cm und einer Höhe von 11 cm berührungslos mittig überfahren können. Die Berührung von elastischen Anbauteilen spielt keine Rolle.



    Meldungen an die Zulassungsbehörde:


    Grundsätzlich ist jede Änderung der Fahrzeughöhe in den Fahrzeugpapiere einzutragen. Dies muss aber erst beim nächsten Besuch der Zl-Behörde erfolgen.


    Es ist Ratsam Kennzeichnungen von Federn und Dämpfern mit in die Fahrzeugpapiere einzutragen, so kann später eine illegale Tieferlegungen wiederlegt werden. (z.B. Nummern auf Federn, Drehstabdurchmesser der Dämpfer, Scheinwerferhöhe usw.)



    Anbau von Spoilern, Schweller, Bodykits etc.


    Mögliche Gefährdungen durch:


    - Verschlechterung des Fahr-, Lenk- und Bremseigenschaften (Seitenwindempfindlichkeit etc.)
    - Verschlechterung des Bremsverhalten, durch zu geringe Kühlung der Bremsen.
    - ungenügende Bodenfreiheit
    - zu geringe Freigängigkeit von Rad-Reifen-Kombinationen
    - Einschränkungen des Sichtfeldes der Rückspiegel.
    - Verschlechterung des Brandverhalten
    - Verletzungsgefahr durch spitze Kanten usw.
    - Einschränkung der Abschleppeinrichtung und lichttechnischen Einrichtungen
    - negatives Verhalten von Ansaugluft für den Motor



    Prüfung des Einbaus:


    - Überprüfung der Auflagen und Einschränkungen
    - verwendetes Montagematerial, entsprechend der Einbauanleitung (fest, sicher und vibrationsfrei)
    - Der Spoiler darf keine Verletzungsgefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen
    - Abschleppeinrichtungen dürfen nicht verbaut werden.
    - es darf die Bremsenkühlung durch den Fahrtwind nicht negativ beeinflußt werden.
    - Auswirkung von anderen Fahrzeugänderungen



    Meldung an die Zulassungsstelle:

    Die Änderung muß nicht in den Fahrzeugpapieren eingetragen werden, ist aber möglich.



    Einbau von Sicherheitsgurten (Hosenträgergurte)

    Mögliche Gefährdungen durch:


    - negative Beeinflussung der Festigkeit der Gurte und der Verankerungen
    - unsachgemäße Montage
    - nicht geeignete Rückhaltesysteme oder Befestigungen



    Prüfung des Einbaus:


    - Prüfung der Einschränkungen und Auflagen
    - Beschlagteile müssen nach Anleitung gesichert werde.
    - Gurtschlößer müssen ohne Problem erreichbar sein
    - die Gurte dürfen keine Insassen gefährden. Wenn die Insassen auf der Rückbank gefährdet werden, müssen die Sitzplätze aus den Fz-Papieren gestrichen werden.


    Meldungen an die Zulassungsbehörde:


    Ist nur notwendig wenn die Anzahl der Sitzplätze geändert werden muß.




    Leistungssteigerung PKW


    Mögliche Gefährdungen durch:


    - kritisches Verhalten im Vmax-Bereich
    - Verschlechterung des Bremsverhalten. Bremsanlage muß der Fahrleistung angepaßt werden.
    - negative Auswirkungen auf die Betriebsfestigkeit, z.B. Fahrwerk, Reifen und Karosserieteile
    - Verschlechterung des Brandverhalten
    - Verschlechterung der Abgas und der Geräuschentwiklung (Es darf sich das Abgas- und Geräuschverhalten nach der Umbaumaßnahme nicht verschlechtern, als es in den Fz-Papieren steht. Eine Verringerung des Geräuschsverhaltens und/oder ein besseres Abgaßverhalten durch zB. Euro6Kats sind erlaubt)
    - Es müssen alle Mindestanforderungen eingehalten werden, die bei der Erstanmeldung des Fahrzeuges Gültigkeit hatten (3. Bremsleuchte, Abgase, Steifigkeit der Karosserie etc.)



    Prüfung des Einbaus:


    - Einhaltung von Auflagen und Einschränkungen
    - Abgasuntersuchung und die Einstellwerte müssen vorliegen.
    - Es muß die Bremsanlage angepaßt werden und ein Bremsgutachten vorliegen
    - Wenn die Leistung um 20% gestiegen ist, muß ein Gutachten über die Betriebsfestigkeit des Fahrzeuges nachgewiesen werden.


    Die letzten beiden Punkte können auch mit einer Freigabe des Fahrzeugherstellers nachgewiesen werden.
    - Geschwindigkeitsgutachten der Reifen muß mit der Vmax-Geschwindigkeit übereinstimmen.
    - Tachogenauigkeit muß eingehalten werden



    Meldung an die Zulassungsstelle:


    Die Änderungen müssen sofort eingetragen werden.




    Änderung der Schalldämpferanlage


    Mögliche Gefährdung durch:

    - Verschlechterung des Brandverhalten. Die Auspuffanlage darf keine Kraftstoffleitungen berühren.
    - Es müssen die Werte aus den Fz-Papieren eingehalten werden (Geräusche und Abgase)



    Prüfung des Anbaus:

    - Die Anlage muß sicher und fest verlegt sein.
    - Die Schalldämpferanlage darf keine Brems-, Kraftstoff- und elektischen Leitungen berühren.
    - Es müssen die Abgas- und Geräuschgrenzwerte eingehalten werden.


    Meldungen an die Zulassungsbehörde:


    Es muss die Anlage nur in den Fahrzeugpapieren eingetragen werden, wenn sie die Geräusch- und Abgaswerte ändern und so Auswirkungen auf die Besteuerung und Fahrverboten haben.




    Anmerkung:


    Ich empfehle alles was möglich ist, auch wenn es ein paar Euro extra kostet, eintragen zu lassen damit man immer auf der sicheren Seite ist und so im Falle eines zu genauen Prüfers oder schlechtgelaunten Rennleitung keine Probleme zu erwarten hat.


    Umbauten die von Fachwerkstätten durchgeführt wurden und mit Rechnung belegt sind werden oftmals nicht so sehr überprüft wie Eigenkreationen. Also überlegt euch vorher was ihr selber macht und was lieber machen lässt. Viele Werkstätten haben zudem auch feste Tüvprüfer und können die Umbauten auch direkt für euch eintragen, auch wenn die dafür zur Prüfstelle wegen einer Einzelabnahme müssen. Ihr zahlt so einen Fixbetrag und bei Nachbessererungen muss die Werkstatt die neue Vorführung des Fahrzeugs bezahllen.





    Ich hoffe ich konnte den einen oder anderen hiermit etwas helfen.
    Bei Fehlern, Anmerkungen oder änlichem, bitte eine PN an mich und ich erweitere diese kleine Hilfestellung.

    • Offizieller Beitrag

    Das ist die "normale" Richtlinie für Fahrzeugänderungen wie sie zB von der Dekra herausgegeben wird. Schlecht ist diese Zusammenfassung keinesfalls, aber alleine der Punkt Bodenfreiheit scheidet, wie auch erwähnt wird, die Geister. 11cm wird von einigen Tüvern bei Neuwagen empfohlen, aber die Empfehlung für nachträgliche Änderungen liegt bei 80mm. Je nach Prüfer können hier sogar 50mm Bodenfreiheit legal eingetragen werden. Über die Folgen einer solchen Eintragung sollte sich allerdings jeder im klaren sein: Jeder andere Gutachter wird die Richtigkeit anzweifeln und dadurch den Fahrzeughalter in die Zwangslage der Beweiserbringung führen aus der man nur mit der Stellungnahme des Gutachtenaustellers herauskommt...
    Zudem sollte hier zwingend auf die Einhaltung der in Gutachten gelieferten Vorgaben hingewiesen werden. Die in der Auflistung genannten Punkte sollten, wenn man mit einigermaßen Verstand an die Sache herangeht, so oder so eingehalten werden.


    Ein Gespräch das vorab mit dem entsprechenden Prüfer geführt wird ist immer unerlässlich.